Vom Amtsgricht Freiburg genehmigte und gültige Satzung:

Satzung des 

Imkerverein Hotzenwald 

e. V.

 

§ 1  Name und Sitz

§ 2  Vereinszweck

§ 3  Gemeinnützigkeit

§ 4  Geschäftsjahr

§ 5  Mitgliedschaft

§ 6  Mitgliederbeitrag

§ 7  Vorstand

§ 8  Mitgliederversammlung

§ 9  Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 11 Austritt und Ausschluss

§ 12 Auflösung des Vereins

§ 13 Schlussbestimmung

 

 

 

Die Vereinssatzung vom 19.11.1991 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 09.03.2018 wie folgt geändert.
 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen

Imkerverein Hotzenwald e.V.,

er hat seinen Sitz in 79736 Rickenbach.

 

Der Verein vereinigt die Imker der Gesamtgemeinden Rickenbach und Herrischried mit Ihren Ortsteilen. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Badische Imker e.V.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt den Zusammenschluss aller Imker und die Förderung der Bienenzucht und Bienenhaltung auf allen Gebieten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:

Weiterbildung der Imker

Heranbildung von Jungimkern

 Förderung der Bienenzucht und des Wanderwesens

Verbesserung der Bienenweide und des Beobachtungswesens

Bekämpfung der Bienenkrankheiten 

Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Aufklärung der Allgemeinheit über die Bedeutung der Bienenzucht

Zusammenarbeit mit Land- und Forstwirtschaft, Obstbau und Pflanzenschutz

Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen Imker Fragen

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4  Geschäftsjahr  

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 5 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Sie hat sich schriftlich beim 1. Vorsitzenden anzumelden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.

Übertretenden Mitgliedern anderer Imkervereine wird auf Nachweis die frühere Mitgliedschaft angerechnet. 

Die Mitglieder werden unterschieden in:

Aktive Mitglieder

Jungimker (unter 18 Jahren)

Passivmitglieder

Ehrenmitglieder

Die Satzung des Vereins sowie die in ihrem Rahmen gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu leisten. Es hat für die Erreichung der Vereinszwecke zu wirken und nach den satzungsgemäßen Beschlüssen zu handeln.

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Es hat Anspruch auf Beistand des Vereins.

 

§ 6 Mitgliederbeitrag

 

Der Mitgliederbeitrag setzt sich zusammen aus dem Vereinsbeitrag, dem Beitrag des Landesverbandes Badischer Imker e.V. und dem Beitrag des Deutschen Imkerbundes mit Versicherung und der Imkerzeitung. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Beiträge sind in voraus zu entrichten.

Während des Geschäftsjahres eingetretene Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.


§ 7 Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins setzt sich folgendermaßen zusammen:

 

Vorstand im Sinne §26 BGB ist der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende.Sie vertreten jeweils einzeln.

zum erweiterten Vorstand gehören:

 Schriftführer

Kassierer und Rechner

 drei Beisitzer

Die Amtsdauer des Vorstandes ist 4 Jahre. Er bleibt darüber hinaus so lange im Amt, bis wirksame Neuwahlen durchgeführt werden. Widerwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und Stellvertreter müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen mindestens 2 Jahre dem Verein angehöhren.

Der 1.Vorsitzende leitet den Verein. Er hat die Organe, Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen einzuberufen und deren Sitzungen zu leiten. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

Scheidet der 1. Vorsitzende während einer Amtsperiode aus, führt der 2. Vorsitzende die Geschäfte  fort. Dieser ist verpflichtet, binnen einer Frist von 6 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen und Neuwahlen durchzuführen.

Der Schriftführer hat über die Vorstandsitzung und über die Mitgliederversammlung Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Dem Kassierer und Rechner obliegen die Kassengeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens über die er der Mitgliederversammlung zu berichten hat.

Die Kassenprüfung erfolgt jährlich vor der Mitgliederversammlung durch 2 Prüfer. Diese haben über das Ergebnis der Prüfung bei der Mitgliederversammlung zu berichten.

Scheidet der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Rechner oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, wählt der Vorstand einen Ersatzmann.

Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt 4 Jahre. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres stattfinden. Sie ist durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und wird zusätzlich ortsüblich bekanntgegeben. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Viertel der aktiven Mitglieder unter Angabe des Zwecks das schriftlich verlangt. Etwaige Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden.

§ 9  Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

Den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen zunehmen

Den Vorstand zu entlasten

Den Mitgliederbeitrag festzulegen

Den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen

Die Satzungen zu ändern

Den Verein aufzulösen

Ein Beschluss ist in einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt.

Auf Antrag ist schriftlich und geheim zu wählen.

Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Bei Stimmengleichheit bei Vornahme einer Wahl entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit anlässlich der Wahl des 1. Vorsitzenden ist die Wahl zu wiederholen, gegeben falls in einer in der Versammlung anzuberaumender weiteren Mitgliederversammlung.

Zum Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich, ebenso über die Auflösung des Vereins.

 

§ 10  Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

Tod

Austritt

Ausschluss

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Eine Rückzahlung an den Verein ist ausgeschlossen.

 

§ 11  Austritt und Ausschluss

 

 

Der Austritt aus dem Verein ist nur zulässig auf den 31.12. eines Jahres. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum 15. September erklärt werden. Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, nach vorangegangener Anhörung des Betroffenen, mit Stimmenmehrheit, wenn das betreffende Mitglied die Interessen, die Ehre oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vermögen des Vereins.

 

§ 12  Auflösung des Vereins

 

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen anteilmäßig der ehemaligen Mitglieder an die Gemeinden Rickenbach und Herrischried zu, die es verzinslich fünf Jahre anzulegen hat. Bei Wiedergründung eines Imkervereins im Sinne der Satzung, hat derselbe das Vermögen von den Gemeinden Rickenbach und Herrischried zu beanspruchen. Kommt es innerhalb dieser Fünfjahresfrist zu keiner Verwendung im dem Sinne, so ist das Vermögen dem Landesverband Badische Imker e.V. zu übereignen.

 

§ 13 Schlussbestimmung

 

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die bestehende Satzung bleibt bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft.

Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung der Satzung.

 

Rickenbach, den 09.März 2018

 

Der Vorstand

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.